Bundesverband Deutscher Versandapotheken
BVDVA
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Bundesverband Deutscher Versandapotheken" (BVDVA).
2. Der Sitz ist in Salzkotten.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Schaffung einer Interessenvertretung deutscher Versandapotheken gegenüber den Verbrauchern, der Politik, den Krankenkassen, den Ärzten und der Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Überschüsse aus Veranstaltungen dürfen jedoch als Auslagenersatz an die mitwirkenden Mitglieder verteilt werden. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
4. Der Vorstand erlässt mit Zustimmung des Beirates Richtlinien für die Vereinsmitglieder, um die Qualität des Arzneimittelversandhandels ständig zugunsten der Kunden zu verbessern.
Diese Richtlinien werden sich insbesondere auf folgende Bereiche aufteilen:
a) Festlegung von Qualitätsmerkmalen für den Versand von Apothekenwaren, insbesondere Arzneimittel.
b) Kundeninformation (Pharmazeutische Beratung).
c) Mitarbeiterschulung.
§ 3 Ziele
Die Ziele des BVDVA sind:
1. Den Arzneimittelversandhandel als komplementäre Versorgungsform in Deutschland zu etablieren.
2. Die Interessenvertretung Deutscher Versandapotheken auf nationaler und internationaler Ebene wahrzunehmen.
3. Über Versandapotheken zu informieren.
4. Die Entwicklung von Qualitätsmerkmalen für den durch Pharmazeuten organisierten Arzneimittelversandhandel zu fördern.
5. Die Arzneimittelversorgung zu optimieren.
6. Die Arzneimittelsicherheit im Arzneimittelversandhandel zu gewährleisten und kontinuierlich weiterzuentwickeln.
7. Die pharmazeutische Betreuung im Arzneimittelversandhandel zu verbessern.
8. Die Unterstützung der Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen des Vereinszwecks.
9. Den Verbrauchern, der Politik, den Krankenkassen, den Ärzten und der interessierten Öffentlichkeit als kompetenter Partner im Bereich des Arzneimittelversandhandels zur Verfügung zu stehen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.
a) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die eine Versandapotheke betreiben.
b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Der Verein informiert sie über die allgemeine Entwicklung der Arbeit. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung begründet und beendet. Die Kosten für eine Fördermitgliedschaft betragen 750,00 Euro pro Jahr.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
3. Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und das Vereinseigentum fürsorglich zu behandeln. Die Fördermitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag.
4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied bestehen nicht.
§ 4b Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung eines Verfahrens nach der
Insolvenzverordnung oder Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenen Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen.
b) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung die Interessen des Vereins grob verletzt oder mit der Zahlung seines Beitrags trotz Mahnung mehr als 3 Monate in Verzug kommt. Auf eine Mahnung kann verzichtet werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlicher Widerspruch möglich. Die Bekanntgabe erfolgt mündlich oder schriftlich. Eine schriftliche Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung mittels Einschreiben per Post oder auf einem hinsichtlich des Zugangsnachweises vergleichbaren Weg.
c) Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1. Die Aufnahmegebühr beträgt 1.000 €.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 1.500 €. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig und wird im Bankeinzugsverfahren erhoben.
3. Auf Antrag können die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag erlassen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist. Vor Wahl des ersten Beirats gilt diese Regelung nicht.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Vorrangig hat er folgende Aufgaben:
a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten den Beirat zu informieren und eine Beschlussfassung entsprechend der satzungsgemäßen Aufgaben des Beirates zu beantragen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Der Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen seines Aufgabenbereichs. Beiräte müssen nicht Mitglied sein. Die Beiratsmitglieder werden durch die jährliche Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 12 Monaten gewählt.
2. Der Beirat besteht aus mindestens 5 maximal 7 Personen, davon einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
3. Die Beschlussfassung wird durch Mehrheitsentscheidung herbeigeführt. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung durch Umlaufverfahren möglich.
4. Sitzungen des Beirates werden einberufen durch den Vorsitzenden. Auf Antrag des Vorstandes hat der Beirat eine Sitzung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
5. Nichtstimmberechtigte Teilnehmer der Beiratssitzung sind die Vorstandsmitglieder.
6. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsscheiben folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschliesst die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Die Tagesordnung
e) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
f) Die Art der Abstimmung
g) Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlauf der gefassten Beschlüsse angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14 und 16 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Der Bundesverband Deutscher VersandapothekerInnen ist gegründet durch die Gründungsversammlung am 21. April 2005 in Köln.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. April 2005 beschlossen und am 21.12.07 um den Punkt 4 Fördermitgliedschaft ergänzt.
Salzkotten, den 21.12.07
Johannes Mönter
1. Vorsitzender |