Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in ihrer ersten Fassung vom 17. Mai 1977 - damals noch "Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel" - offenbart in § 3 ("Apothekenzuschläge"), dass damals die Festpreise bei der Apothekenabgabe erst eingeführt wurden. Wir haben es also heute nicht mit einem immerwährenden "Naturgesetz" zu tun, das unabänderlich wäre.