Stellungnahme des BVDVA zum Referentenentwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMG-Novelle)


14.01.2016 Pressemitteilungen

Darauf hat auch die Bundesärztekammer mit einer Fortentwicklung des Berufsrechts reagiert. Von den dort bezeichneten sieben Modellen stellen sechs keinen Widerspruch zur ärztlichen Praxis dar. Die Diagnosestellung und Therapieempfehlung bei einem unbekannten Patienten auf Distanz ohne physisch präsenten Arzt hingegen gilt als berufsrechtswidrig. Das ist nachvollziehbar. 

Der vorgelegte o.g. Referentenentwurf beabsichtigt, über das Heilmittelwerbegesetz jegliche Werbung für Telemedizin – die ja durch das Berufsrecht weitestgehend gutgeheißen und befürwortet wird – als „Teleshopping“ zu verbieten. 

Damit wird aus Sicht des BVDVA ein guter Ansatz gleich wieder im Keim erstickt: Telemedizinische Anwendungen sind die Kernelemente einer vernünftigen Fortentwicklung des digitalisierten Gesundheitswesens in deren logischer Folge auch das elektronische Rezept liegt. Dafür werben zu dürfen, sollte demzufolge integrierter Bestandteil dieser Möglichkeiten sein. 

Der Erstkontakt Patient/Arzt muss auch aus Sicht des BVDVA persönlich und physisch erfolgen. Der weitere Behandlungspfad sollte jedoch telemedizinisch erfolgen können, sofern kein Arztwechsel vorgenommen wird. Bleibt es aber bei der vorgesehenen Regelung, dass der Apotheker via Apothekenbetriebsordnung in die Pflicht genommen werden soll, Verschreibungen auf die Voraussetzung physischer Kontakt Patient/Arzt zu prüfen, muss der Maßstab der Erkennbarkeit für den Apotheker deutlich verbessert und konkretisiert werden. Die Überprüfung ist in keinem Fall primäre Aufgabe des Apothekers. 

Unterm Strich darf die Regelung nicht dazu führen, dass gewollte Anwendungen im telemedizinischen Bereich, deren erste Ansätze im E-Health-Gesetz formuliert sind, gleich wieder durch ein undifferenziertes Fernbehandlungsverbot konterkariert werden.


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