Positionen
Stellungnahme: „Apotheken-Botendienste sichern und ausbauen, Versorgung verbessern“, BT-Drucksache 20/2590 - vom 25.11.2022
Zu diesem Thema ist am 30.11.2022 im Deutschen Bundestag eine öffentliche Anhörung geplant. Eine Einladung ging auch an den BVDVA. Es wurde aber nur diese Stellungnahme eingereicht.
In Deutschland ist der stationäre Handel längst durch den digitalen Handel ergänzt worden und beide Vertriebswege laufen Hand in Hand: Sie ergänzen sich für Kund:innen und Verbraucher:innen auf vorteilhafte Weise. Jeder kann auf die gewünschte Art und Weise einkaufen. Das gilt auch für den seit 2004 etablierten und Versorgung sicherstellenden Arzneimittelversandhandel. Dieser hat insbesondere in der Corona-Pandemie seine wichtigen Versorgungsaufgaben unter Beweis gestellt: Kontaktlos, schnell, zuverlässig und mit exzellenter Beratung durch spezielle Beratungskompetenz in den Internet-Apotheken.
Kontaktlose Versorgung
Die zurückliegenden drei Jahre der Pandemie haben mehr als deutlich gemacht, wer in der Fläche versorgt: Das ist zu einem großen Teil der Distanzhandel, der in jeden Winkel des Landes über zertifizierte Logistikpartner liefert. Dass ausgerechnet ein für Ausnahmen vorgesehener Arzneimittel-Botendienst hier plötzlich eine angebliche Versorgungslücke schließen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Abgrenzung zwischen Arzneimittelversand und Botendienst durch Apotheken
Bereits im Dezember 2016 veröffentlichte der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstandsbericht "Zur Abgrenzung zwischen Arzneimittelversandhandel und Botendienst durch Apotheken". Darin heißt es, dass erhebliche Unterschiede zwischen Versandhandel und Botendienst bestehen.
Dies geht insbesondere aus der Regelmäßigkeit der Leistung hervor: Der Botendienst hat im Gegensatz zum Versandhandel einen Ausnahmecharakter. Zwar wurde mit dem 2020 verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ (VOSG) eine pauschale Regelung für die Wege des Botendienstes eingeräumt. Es bleibt aber aus BVDVA-Sicht schon aus Ressourcengründen beim Ausnahmecharakter. Ein dauerhafter, ausgeweiteter und höher vergüteter Botendienst würde zudem die Erlaubnispflichtigkeit des Versandhandels umgehen. Darum ist ein auf Dauer angelegter Botendienst, wie er in der o.g. Drucksache gefordert wird, aus Sicht des BVDVA nicht zulässig. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Notfall- oder reguläre Verordnung handelt.
Personal
Die Botendiensterweiterung durch das VOSG fordert bereits einen erheblichen Mehreinsatz an Personal. Wenn die Patient:innen vorher nicht in der Apotheke waren, muss die spätere Übergabe an der Haustür zudem durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen. Woher sollen diese Fachkräfte kommen? Sie fehlen dann in der Apotheke selbst. So werden gut ausgebildete Pharmazeut:innen an falschen Stellen eingesetzt. Das ist keine Verbesserung der Versorgung.
Zusätzliche Kosten
Warum sollen der Versichertengemeinschaft zusätzliche Kosten für eine Dienstleistung abverlangt werden, die seit 2004 regulär ohne zusätzliche Belastungen für die GKV von kompetenten Unternehmen erbracht wird? Der BVDVA lehnt das o.g. Vorhaben daher klar ab.
Stellungnahme des BVDVA zum Sachverhalt des Fernabsatzes von Tierarzneimitteln (TAM) vom 01.02.2021
Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Status 1.2.21: Referentenentwurf; Anhörung Ministerien: 4.2.21)
Unter „in Erwägung stehender Gründe“ der VERORDNUNG (EU) 2019/6 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG heißt es in Nummer (73):
„Die Bedingungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln an die Öffentlichkeit sollten in der Union harmonisiert sein. Tierarzneimittel sollten nur von Personen abgegeben werden dürfen, die dafür eine Erlaubnis des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, besitzen. Um den Zugang zu Tierarzneimitteln in der Union zu verbessern, sollten Einzelhändler, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, eine Erlaubnis für die Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen, nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel im Fernabsatz an Käufer in anderen Mitgliedstaaten verkaufen zu dürfen. Da es jedoch in einigen Mitgliedstaaten üblich ist, auch verschreibungspflichtige Tierarzneimittel im Fernabsatz zu verkaufen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Praxis unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet fortzusetzen. In solch einem Fall sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen unbeabsichtigte Konsequenzen eines solchen Absatzwegs vermieden und Regeln über angemessene Strafen eingeführt werden.“
Damit ist es den Mitgliedstaaten überlassen, den Versand mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel eigenständig zu regeln und einen rein nationalen Versand zuzulassen. In Deutschland gilt aktuell das Verbot des Versandes mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln.
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken appelliert an die Bundesregierung, dem Gesetzgeber vorzuschlagen, bei der Umsetzung der genannten EU-Verordnung in deutsches Recht, einen Positiv-Passus aufzunehmen und den Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln in Deutschland, also auf nationaler Ebene zu erlauben.
Seit 17 Jahren sammeln wir nunmehr sehr positive Erfahrungen in Deutschland mit dem apotheken- sowie verschreibungspflichtigen Versand von Humanarzneimitteln. Die hier getroffenen Regeln wirken nachweislich und werden gelebt. Gerade in Pandemiezeiten kann es für die informierten Kleintierhalter von großem Nutzen sein, die vom Tierarzt verordneten Arzneimittel im Fernabsatz zu bestellen und nach Hause geliefert zu bekommen. Dadurch werden Kontakte reduziert und es erfolgen alle Qualitäts- und Wechselwirkungschecks, die dem Haustierhalter entsprechende Sicherheit geben.
Was auf der ebene der Humanarzneimittel gilt, sollte aus Sicht des BVDVA auch für Tierarzneimittel gelten. Die Bundesregierung könnte sich hier als innovative und verbraucherfreundliche Regulierungsinstanz präsentieren: Allein in Deutschland lebten 2019 (Angaben von Statista) rund 34 Mio. Haustiere. Diese Zahl dürfte sich über das Corona-Jahr 2020 noch einmal nach oben korrigiert haben.
Stellungnahme des BVDVA zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Vor-Ort-Apotheken" (VOASG), BT-Drucksache 19/21732 vom 19.8.2020 | 1. Lesung im Bundestag am 11.9.20, öffentliche Anhörung am 16.9.20
Der Bundesverband der Deutschen Versandapotheken begrüßt den Gesetzentwurf, der zum Ziel hat, den Menschen eine innovative und zeitgemäße Arzneimittelversorgung zu bieten. Auch die Absicht, die ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen ausländischen und deutschen (Versand-)Apotheken aufzuheben, unterstützt der BVDVA ausdrücklich. Der den Wirtschaftsstandort schädigende, ungleiche Wettbewerb dauert bereits seit dem EUGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 (Rs. C-148/15) an. Faktisch wurde die deutsche Arzneimittelpreisverordnung mit dieser Entscheidung für Apotheken mit Sitz im EU-Ausland außer Kraft gesetzt. Im Übrigen verweisen wir darauf, dass alle deutschen Versandapotheken zugleich auch Präsenzapotheken betreiben. Somit bieten sie genauso Nacht- und Notdienste an wie alle Vor-Ort-Apotheken ohne Versandhandelserlaubnis. Unter anderem wird dieser Punkt in dem kürzlich veröffentlichen „Ökonomischen Gutachten zum Apothekenmarkt“ seitens des IGES-Instituts nicht korrekt dargestellt.
Der mit dem Gesetz geplante Übergang von der Arzneimittelpreisverordnung zum SGB V klammert Privatverordnungen aus. In diesem Bereich soll es nur ausländischen Arzneimittelversandhandelsunternehmen weiterhin erlaubt sein, Vergünstigungen zu gewähren. Diese Differenzierung zwischen einheitlichen Abgabepreisen für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und dem Preiswettbewerb im Bereich der privaten Abrechnung, also auch für verschreibungspflichtige Lifestyle-Produkte (sog. OTX, wie beispielsweise Viagra) andererseits, mag vor dem Hintergrund des EUGH-Urteils vom 19. Oktober 2016 nachvollziehbar sein. Die nationale Preisbindung lässt sich mit dem den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bereich des Sozialversicherungssystems rechtfertigen. Die Differenzierung hält jedoch außerhalb der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung die „Inländerdiskriminierung“ von Apotheken weiterhin aufrecht, da lediglich Versand- und Präsenzapotheken mit Sitz in Deutschland für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel der nationalen Bindung der Arzneimittelpreise unterliegen.
Insofern fordert der BVDVA gleiches Recht für alle Beteiligten: Auch die deutschen (Versand-)Apotheken sollten in dem Sektor der Privatverordnungen die gleichen wettbewerblichen Elemente einsetzen dürfen. Diese würden explizit den Patienten zugutekommen. Da sich diese Regelung außerhalb der sozialrechtlichen Gesetzgebung bewegt, wären Steuerungselemente wie die Zuzahlungsregelung und das Sachleistungsprinzip der GKV nicht tangiert.
In dem bereits erwähnten IGES-Gutachten wird explizit auf eine Marktverschiebung hingewiesen. Unter der Ziffer 4.4.1 („Wirkung der aktuellen Regulierung“) heißt es: „Mit dem Boni-Verbot für inländische Versand- und Präsenzapotheken auf der einen Seite und der Möglichkeit für ausländische Versandapotheken, Rabatte zu gewähren, auf der anderen Seite besteht aktuell eine asymmetrische Regulierung. Der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Apotheken ist damit zu Lasten der Inlandsapotheken verzerrt.“ Das ist allerdings nach gut vier Jahren seit dem EUGH-Urteil keine bahnbrechende Erkenntnis. Wird doch unter Punkt 4.2.2 („Apotheken“) explizit geschrieben, dass Rabatte auf Zuzahlungen der wichtigste Entscheidungsparameter bei den Verbraucher*innen ist.
Der BVDVA ist im Übrigen nicht der Auffassung, dass das VOASG einen nachhaltigen Beitrag zur sogenannten flächendeckenden Versorgung leisten wird. Hierfür ist zunächst die medizinische Versorgung wichtig. Außerdem leistet gerade der Arzneimittelversandhandel einen wichtigen Beitrag für die Versorgung in Nicht-Ballungsgebieten. Mit dem vorgelegten Gesetz wird kein ausdrückliches Rabattverbot geregelt. Hier sollte im Sinne der Verbraucher*innen zeitnah die Möglichkeit genutzt werden, weitere wettbewerbliche Elemente zur Verbesserung der Versorgung einzuführen.
Höchstpreise
Es ging und geht dem BVDVA nicht um eine generelle Preisfreigabe für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Wir haben uns als Verband für wettbewerbliche Elemente stark gemacht und immer betont, dass sich Daseinsvorsorge und Wettbewerb keineswegs ausschließen müssen. Eine Höchstpreisverordnung würde die durch das EUGH-Urteil aufgeworfene Problematik nachhaltig lösen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der damaligen Großen Koalition trägt die Bundestagsdrucksachennummer 16/3100.
Beide Vertriebswege haben sich bewährt
Der Gesetzentwurf hebt in der Begründung zu Artikel 2 (Änderung Apothekengesetz), Nummer 2, hervor: „Die Begrenzung der bestehenden Formen der Arzneimittelversorgung (Präsenzapotheken und Versandhandel) hat sich grundsätzlich bewährt.“
Die Anerkennung des Arzneimittelversandhandels als etablierten Vertriebskanal wirft aus BVDVA-Sicht aber auch die Frage auf, warum mit den „zusätzlichen pharmazeutischen Dienstleistungen“ ausschließlich und „gezielt“ die Vor-Ort-Apotheken gefördert werden sollen (siehe Begründung zu Art. 1 Nr. 2, Buchstabe d). Viele Innovationen in der Arzneimittelversorgung, wie die flächendeckende Bereitstellung spezieller Versorgungsleistungen und insbesondere mit Blick auf digitale Abläufe, gehen auf den Versandhandelskanal zurück. Diese Entwicklung weiter zu fördern, ist erklärtes Ziel des Bundesgesundheitsministeriums und seiner Leitung. Es findet jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf keine Entsprechung. Da auch der Versandhandel über die für die pharmazeutischen Dienstleistungen erforderlichen Kenntnisse und Mittel verfügt, erscheint eine Ungleichbehandlung und gezielte Bevorzugung der Präsenzapotheken in diesem Punkt sowohl vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG wie auch des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich bedenklich.
Versorgungsbereiche ohne Festpreisbindung
Die Versorgung mit Blutzuckerteststreifen, Verbandsstoffen, verschiedenen Impfstoffen sowie die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und Rettungswachen erfolgt bereits außerhalb der Festpreissystematik der Arzneimittelpreisverordnung. Versorgungslücken oder gar eine mangelnde Versorgung als Folge der freien Preisbildung durch die Apotheken können wir in diesen Bereichen nicht verzeichnen.
Botendienst
Beim Thema Botendienst begrüßen wir, dass die Passage im seinerzeitigen Referentenentwurf, wonach die Verordnung auch nach Übergabe des Arzneimittels vorgelegt werden kann, nicht übernommen wurde. Grundsätzlich ist der Botendienst eine gute Möglichkeit für Apotheken mit eingeschränktem Service-Angebot im Vergleich zu Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis. Aus unserer Sicht bestehen aber mit Blick auf die Ausweitung des Botendienstes Unklarheiten und somit weiterer Regelungsbedarf was die Aufsichts- und Kontrollpflichten durch approbierte Apotheker bei der Arzneimittelabgabe außerhalb der Betriebsräume angeht und bei Privatverordnungen.
Im Übrigen verweisen wir darauf, dass der Arzneimittelversandhandel in der Regel kostenfrei die Medikamente zustellt. Der Botendienst hingegen wird zusätzlich honoriert. Die sonstigen zu treffenden Regelungen insbesondere mit Blick auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung, das Infektionsschutzgesetz und die Apothekenbetriebsordnung begrüßen wir vom Grundsatz her.
Stellungnahme des BVDVA für die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages am 10.4.2019
Gesetzentwurf der Bundesregierung für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), Gesetzentwurf Bündnis 90/Die Grünen, Anträge AFD und LINKE.
Konkret gilt die BVDVA-Stellungnahme dem Antrag der AFD-Fraktion „Flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln sichern und ausbauen, Wettbewerb stärken – Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten, Zustellung durch Boten zukünftig nicht nur im Einzelfall erlauben“ Drs. 19/8277
Den Antrag der AFD-Fraktion, den Versand mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (RX) grundsätzlich zu verbieten, lehnt der BVDVA selbstverständlich ab. Seit dem 1.1.2004 ist der Versand von Arzneimitteln in Deutschland (OTC und RX) erlaubt. Seit über 15 Jahren also haben sich die Menschen an diesen modernen und innovativen Vertriebskanal gewöhnt. Über zwei Drittel der Menschen kaufen mittlerweile online ihre Medikamente. Es werden in der Zukunft tendenziell mehr werden. Die Arzneimittelversorgung über den Versand läuft reibungslos, ist etabliert und ausreichend reguliert. Weder ist der Arzneimittelversandhandel ursächlich für den Rückgang der Anzahl von Standortapotheken verantwortlich noch sind die u.a. im GSAV adressierten Fälle von Arzneimittel bezogenen Straftaten auf Aktivitäten des Arzneimittelversandhandels zurückzuführen oder damit in Verbindung zu bringen.
Eine Gefährdung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung sieht der BVDVA nicht, ganz im Gegenteil: Der Arzneimittelversand als komplementäres Angebot zur Vor-Ort-Apotheke trägt massgeblich zur Versorgungsicherheit in Nicht-Ballungszentren bei.
Zweifelsohne gibt es Deutschland viele Apotheken, die nicht in Ballungszentren ihren Dienst versehen. Diese Apotheken leisten überproportional viele Nacht- und Notdienste. Die Entschädigung dafür kommt aus dem gleichnamigen Fonds und wurde im August 2013 eingeführt. Das System funktioniert gut. Um diese Versorgungsdienste weiter aufzuwerten, hat der BVDVA den Vorschlag unterbreitet, die sogenannte Nacht- u. Notdienstpauschale von jetzt 16 auf dann 32 Cent je abgegebener Packung zu erhöhen. Das würde analog eine Verdopplung der Pauschale bedeuten, die die Nacht- und Notdienst leistenden Apotheken gezielt unterstützt. Die zusätzlichen 16 Cent würde aus der Packungsmarge aller Apotheken finanziert werden. Wer viele Packungen abgibt – wie z.B. Apotheken mit einem aktiven Arzneimittelversand – zahlen überproportional viel ein.
BVDVA-Position mit Blick auf die elektronische Verschreibung (E-Rezept)
Das E-Rezept ist die Königsanwendung, die Patient, Arzt und Apotheker optimal in einer digitaler werdenden Welt zusammenbringt. Einmal funktionstüchtig, schafft es Echtzeit-Transparenz und Effizienz in den Prozessen rund um Patienten, Ärzten, Krankenkassen und Apotheken. Umständliche Prozesse zur Digitalisierung der Daten von Papierrezepten entfallen – hier ist der Ansatz zu noch schnelleren und zielgenaueren Prozessen im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS). Die Kommunikation mit Ärzten zu Verordnungen wird deutlich effizienter, Dokumentations- und Abrechnungsprozesse dürften sich auch signifikant vereinfachen.
Es bleibt ein gewisses Risiko, dass Ärzte und Apotheken bei der konkreten Einführung technologisch den Anschluss nicht gleich reibungslos finden. Aber das dürfte in erster LInie eine Frage der Offenheit gegenüber dieser für das Gesundheitswesen insgesamt wichtigen Anwendung sein. Eine Reihe von europäischen Ländern zeigen bereits, wie ein E-Rezept im Versorgungsalltag funktioniert.
Das E-Rezept schafft digitale Prozesse und Effizienz, die wir im Gesundheitswesen dringend benötigen – auch, um Kosten zu sparen. In Kombination mit der Patientenakte, digitalen Medikationsplänen und weiteren eHealth Anwendungen kann das Thema Arzneimitteltherapiesicherheit auf ein ganz anderes Niveau gehoben werden. Allein durch das eRezept wird es nicht zu einer grundlegenden Änderung im Apothekenmarkt kommen. Die Apotheke kann als Dienstleister für die Patienten insgesamt deutlich an Stellenwert gewinnen.
Wichtig wird zudem ein, dass die Patienten von Beginn an erleben, dass die Abläufe gut funktionieren und die Heilberufler hinter der Thematik stehen. Wenn ausserdem die Kommunikation den klaren Nutzen für alle Beteiligten hervorhebt, dann wird das E-Rezept nach einer Einführungsphase ganz selbstverständlich und reibungslos laufen. Auch ein temporäres „nebeneinander“ von Papier- und Digitalanwendung, z.B. in Form eines QR-Codes, kann die Akzeptanz deutlich erhöhen.
Unsere Forderungen an die Politik in der laufenden 19. Wahlperiode
- Zwischen den deutschen Arzneimittelversendern und ihren internationalen Kollegen herrscht seit dem Urteil des EUGH am 19.10.2016 eine ungleiche Wettbewerbssituation. Diese muss rasch beendet werden.
- Einbeziehung unseres Vorschlags „Daseinsvorsorge und Wettbewerb sind kein Widerspruch“ in die politische Diskussion mit dem Ziel, den Nacht- und Notdienstfonds zu einem echten Strukturfonds auszubauen, der zur Versorgungssicherstellung beiträgt.
- Gleichberechtigung der Vertriebswege stationär und online in allen Bereichen
- Integration der elektronischen Verschreibung in die telemedizinische Fernbehandlung – sowohl für Erst- als auch für Folgeverschreibungen.
- Ablösung der aktuellen Festpreissystematik (Arzneimittelpreisverordnung) durch eine Höchstpreisverordnung, die wettbewerbliche Spielräume bietet – Anlehnung an den Gesetzesantrag aus 2006 (Bundestagsdrucksache 16/3100)
- Honorar-Gutachten des Bundeswirtschaftsministeriums von Ende 2017 dient als Grundlage
- Die Arzneimittelpreise sind nach oben hin gedeckelt und verlaufen nach unten in einem Korridor, ohne zu verfallen („Boni mit Leitplanken“).
- Stärkerer Fokus auf digitale Prozesse mit dem Ziel, u.a. die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu optimieren.
- Die digitale Vernetzung von Arzt und Apotheker zum Wohle des Patienten benötigt größere Priorität.
- Die Beratung und der Service von Apotheken werden optimiert und sind zugleich Honorarindikatoren
Das BVDVA-eBook
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Hier finden Sie exklusive Tipps, häufige Fragen und Erfahrungen aus der Praxis unserer Mitglieder. Diese Themen erwarten Sie in diesem kompakten eBook:
- Verhältnis Offizin zur Versandapotheke
- Umgang mit Abmahnungen
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- Produktanzeige & -werbung
- u.v.m.
Dieses eBook stellt kein klassisches FAQ dar. Vielmehr ist es eine Handreichung für Interessenten, die sich mit dem Gedanken tragen einen Arzneimittelversandhandel zu betreiben.
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