Positionen

30.11.2023 - BVDVA-Standpunkte

Flächendeckende Versorgung – wir stehen dafür!

Die Bundesregierung hat in einer jüngeren Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage – in diesem Fall der CDU/CSU-Bundestagsfraktion – erneut klargestellt: „Der Erhalt der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln hat einen sehr hohen Stellenwert. Dabei spielen die Vor-Ort-Apotheken eine wichtige Rolle. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten in Vor-Ort-Apotheken wird durch den Versandhandel mit Arzneimitteln ergänzt.“ Der BVDVA begrüßt diese Einschätzung ausdrücklich und verbindet sie mit zwei klaren Forderungen: Erstens der ebenfalls flächendeckende und uneingeschränkte Einsatz von telemedizinischen und -pharmazeutischen Dienstleistungen ist überfällig. Diese Versorgungsmöglichkeit nur ausschließlich stationären Apotheken zu gewähren und mengenmäßig zu beschränken, führt in eine Sackgasse. Das hat Dr. Ed (heue Zava) bei den Ärzten eindrücklich gezeigt. Zweitens muss der E-Rezept-Einlöseweg über die eGK rasch volldigital werden – unsere nächste Forderung:

Volldigitaler E-Rezept-Einlöseweg über die elektronische Gesundheitskarte als APP-Lösung

Seit Sommer dieses Jahres ist es ebenfalls möglich, mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eine elektronische Verordnung einzulösen – als „analoger Weg“ physisch in der Apotheke vor Ort. Wenn es die Bundesregierung ernst meint mit der Sicherstellung einer hochwertigen medizinischen und pharmazeutischen Versorgung in der Fläche, muss sie schnell – ohne gesetzgeberisch tätig zu werden – den technisch möglichen, digitalen Einlöseweg über die gematik spezifizieren. Bis zur mittelfristigen Einführung sogenannter digitaler Identitäten braucht es diese Lösung – dringend! Der BVDVA fordert zudem mehr Tempo mit Blick auf die Einführung der digitalen Identität für die Patienten-Legitimierung. Zwar heißt es bei der gematik (Web-Seite): "Ab 2026 kommt eine weitere Funktion hinzu: Patient:innen brauchen dann keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mehr als Versicherungsnachweis in der Praxis, sondern können sich mit ihrer digitalen Identität ausweisen. Dies ist ein wesentlicher Schritt in die kartenunabhängige Zukunft der Telematikinfrastruktur (TI)." Das ist gut, verzögern sollte es sich aber möglichst nicht.

Rechtsform-Reform für Apotheken

Im Zuge der schon viel diskutierten Apotheken-Strukturreform sollte es aus BVDVA-Sicht auch um diese längst überfällige Frage gehen: Warum soll es keine Apotheken GmbH geben dürfen? Das Ende September vorgestellte Ideen- oder Eckpunktepapier des BMG mündet langsam in einen ersten Referentenentwurf. Für die konkrete Ausgestaltung dieses Vorschlages stellt sich der BVDVA gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Es geht hierbei nicht um das Aufheben des sog. Fremdbesitzverbotes. Dass Apotheken allerdings keine kapitalgesellschaftlichen Strukturen ausbilden können, wirkt dem Anspruch einer optimalen Versorgung – insbesondere mit Blick auf die Zukunft – entgegen. Die beschränkte Haftung würde eine Risikominimierung insbesondere im Bereich des Abrechnungswesens, mit Blick auf Retaxationen durch die Kostenträger, aber auch bei hochpreisigen Arzneimitteln bedeuten, die eine vollversorgende Apotheke vorrätig haben muss. Schließlich hätte diese Rechtsform steuerliche Vorteile ggü. der aktuell gängigen Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns (e.K.). Warum stehen Ärzten und Zahnärzten diese Optionen offen, den Apotheken jedoch nicht? Das ist weder zeitgemäß noch ein Beitrag zur Sicherstellung eben jener gewünschten, flächendeckenden Versorgung.

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Stellungnahme des BVDVA - Referentenentwurf BMG: Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 01.08.2023

Seit dem 13. Juli 2023 liegt der Referentenentwurf zur Beschleunigung der Digitalisierung des Ge-sundheitswesens – kurz Digital-Gesetz (DigiG) – des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor. Die Umsetzung der Ende 2022 erarbeiteten Digitalstrategie begrüßt die Arzneimittelversandhandels-branche ausdrücklich.

Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken sieht in dem eGK-Verfahren als Einlöseweg Vor-teile mit Blick auf die Akzeptanz des E-Rezepts. Es ist ein Baustein, um der obligatorischen Nutzung der elektronischen Verordnung zum Durchbruch zu verhelfen. Insbesondere die im Entwurf vorgesehene Übermittlung der E-Rezeptdaten in die elektronische Patientenakte (ePA) sehen wir als ersten Schritt in Richtung eines nachhaltigen Medikamentenmanagements an. Damit schafft das BMG eine Basis für eine erheblich bessere Medikationsberatung für Patientinnen und Patienten.

Das benannte eGK-Verfahren diskriminiert jedoch Versandapotheken gegenüber niedergelassenen Apotheken, da Bürger im Rahmen von Onlinebestellungen keine analoge Möglichkeit zur Verfügung steht, Versandapotheken zum Abruf bereits ausgestellter Verordnungen zu berechtigen. Nur die NFC-eGK ermöglicht bereits heute technische Lösungen zur datenschutzkonformen Übermittlung von E-Rezepten über versicherteneigene Smartphones oder Kartenleser, wie sie z.B. zur Nutzung der elektronischen Personalausweisfunktion bereits verbreitet sind.

Punkte, die dem BVDVA und seinen Mitgliedern wichtig sind – Überblick und Details:

1) Gleichberechtigung beim Einlöseweg der elektronischen Verordnung für beide Vertriebswege – vor Ort und online

2) Verbindliche Sanktionsmaßnahmen bei Nichteinhaltung der E-Rezeptpflicht durch einzelne Leistungserbringer

3) Sicherstellung eines vereinfachten Authentifizierungs- und Identifizierungsverfahrens durch die Leistungsträger

4) Ermöglichung moderner, digitaler Kommunikationsanwendungen (Fernbehandlung und Telepharmazie)

Einlösewege (§ 312 Abs. 1 Satz 6 SGB V) – digitale Einlösung (§ 360 Abs. 10)

Hier sehen wir aktuell die Einschränkung der freien Apothekenwahl nach § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V gegeben. Es muss also ein volldigitaler Weg mittels elektronischer Gesundheitskarte ohne zusätzlich erforderliche PIN-Eingabe eingerichtet werden, damit alle Apotheken gleichberechtigt agieren können. Das ist durch die Gesellschaft für Telematik (gematik) ab dem 01.01.2024 sicherzustellen.

Versicherte sollen zukünftig die Möglichkeit bekommen, auch über andere Anwendungen (Apps) als die E-Rezept-App der gematik ihre elektronischen Verordnungen einer Apotheke zuzuweisen – das ist gut! Das bedeutet aber auch, dass diese Apps frei verfügbar sein müssen. Wenn die Apps nur von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden, schränkt das die Angebote unnötig ein.

Berichtspflichten (§ 360 Abs. 2, Sätze 1, 2, 3 und 4 SGB V)

Die quartalsweisen Berichtspflichten mit Blick auf die elektronischen Verordnungen müssen präzisiert werden: Alle vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sollten an das BMG und die gematik übermittelt werden. Das schafft die notwendige Transparenz. Die Berichtspflicht sollte mindestens bis Ende 2025 gelten.

Parallel dazu sollte das BMG-Maßnahmen entwickeln, die wirksam greifen, falls einzelne Leistungserbringer der Pflicht zur E-Rezept-Nutzung nicht nachkommen. Das BMG sollte zudem konkret darüber beraten, wie mögliche Sanktionen wirksam umzusetzen sind. Denkbar wäre ein Bonus-Malus-System. Grundsätzlich könnte eine Standard-Voreinstellung im jeweiligen Praxisverwaltungssystem (PVS) verpflichtend sein.

Authentifizierungs- und Identifizierungsverfahren (§ 291 Abs. 1 SGB V)

Die Zugangsbarrieren für Nutzer digitaler Gesundheitsdienste müssen rasch abgebaut werden. Dafür sollten die Krankenkassen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Kommunikation mit den Versicherten ein entsprechendes Identifikationsverfahren anbieten. Idealerweise passiert das schon bei der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte. Der BVDVA ist für eine entsprechende Ergänzung des § 291 Abs. 1 SGB V. Diese sollte noch in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden.

Moderne, digitale Kommunikationsmöglichkeiten (§ 129 Abs. 5h SGB V)

Der explizite Hinweis im Gesetz, dass Maßnahmen nach den Sätzen 1-3 zur Vergütung und Abrechnung gebracht werden, ist zu begrüßen. Hier sollten aber genauso explizit auch die Fernbehandlung und die telepharmazeutische Beratung erwähnt werden. Ansonsten werden Online-Apotheken diskriminiert. Das gilt es aus BVDVA-Sicht zu vermeiden.

Die textliche Ergänzung könnte darum wie folgt lauten: "Im Zuge der Vereinbarungsverhandlungen muss sichergestellt werden, dass die Beratung zu telemedizinischen Leistungsangeboten auch telefonisch, schriftlich oder per Telepharmazie erbracht werden kann."

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Stellungnahme des BVDVA: „Apotheken-Botendienste sichern und ausbauen, Versorgung verbessern“, BT-Drucksache 20/2590 - vom 25.11.2022

Zu diesem Thema ist am 30.11.2022 im Deutschen Bundestag eine öffentliche Anhörung geplant. Eine Einladung ging auch an den BVDVA. Es wurde aber nur diese Stellungnahme eingereicht.

In Deutschland ist der stationäre Handel längst durch den digitalen Handel ergänzt worden und beide Vertriebswege laufen Hand in Hand: Sie ergänzen sich für Kund:innen und Verbraucher:innen auf vorteilhafte Weise. Jeder kann auf die gewünschte Art und Weise einkaufen. Das gilt auch für den seit 2004 etablierten und Versorgung sicherstellenden Arzneimittelversandhandel. Dieser hat insbesondere in der Corona-Pandemie seine wichtigen Versorgungsaufgaben unter Beweis gestellt: Kontaktlos, schnell, zuverlässig und mit exzellenter Beratung durch spezielle Beratungskompetenz in den Internet-Apotheken.

Kontaktlose Versorgung

Die zurückliegenden drei Jahre der Pandemie haben mehr als deutlich gemacht, wer in der Fläche versorgt: Das ist zu einem großen Teil der Distanzhandel, der in jeden Winkel des Landes über zertifizierte Logistikpartner liefert. Dass ausgerechnet ein für Ausnahmen vorgesehener Arzneimittel-Botendienst hier plötzlich eine angebliche Versorgungslücke schließen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Abgrenzung zwischen Arzneimittelversand und Botendienst durch Apotheken

Bereits im Dezember 2016 veröffentlichte der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstandsbericht "Zur Abgrenzung zwischen Arzneimittelversandhandel und Botendienst durch Apotheken". Darin heißt es, dass erhebliche Unterschiede zwischen Versandhandel und Botendienst bestehen.

Dies geht insbesondere aus der Regelmäßigkeit der Leistung hervor: Der Botendienst hat im Gegensatz zum Versandhandel einen Ausnahmecharakter. Zwar wurde mit dem 2020 verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ (VOSG) eine pauschale Regelung für die Wege des Botendienstes eingeräumt. Es bleibt aber aus BVDVA-Sicht schon aus Ressourcengründen beim Ausnahmecharakter. Ein dauerhafter, ausgeweiteter und höher vergüteter Botendienst würde zudem die Erlaubnispflichtigkeit des Versandhandels umgehen. Darum ist ein auf Dauer angelegter Botendienst, wie er in der o.g. Drucksache gefordert wird, aus Sicht des BVDVA nicht zulässig. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Notfall- oder reguläre Verordnung handelt.

Personal

Die Botendiensterweiterung durch das VOSG fordert bereits einen erheblichen Mehreinsatz an Personal. Wenn die Patient:innen vorher nicht in der Apotheke waren, muss die spätere Übergabe an der Haustür zudem durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen. Woher sollen diese Fachkräfte kommen? Sie fehlen dann in der Apotheke selbst. So werden gut ausgebildete Pharmazeut:innen an falschen Stellen eingesetzt. Das ist keine Verbesserung der Versorgung.

Zusätzliche Kosten

Warum sollen der Versichertengemeinschaft zusätzliche Kosten für eine Dienstleistung abverlangt werden, die seit 2004 regulär ohne zusätzliche Belastungen für die GKV von kompetenten Unternehmen erbracht wird? Der BVDVA lehnt das o.g. Vorhaben daher klar ab.

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Stellungnahme des BVDVA zum Sachverhalt des Fernabsatzes von Tierarzneimitteln (TAM) vom 01.02.2021

Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Status 1.2.21: Referentenentwurf; Anhörung Ministerien: 4.2.21)

Unter „in Erwägung stehender Gründe“ der VERORDNUNG (EU) 2019/6 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG heißt es in Nummer (73):

„Die Bedingungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln an die Öffentlichkeit sollten in der Union harmonisiert sein. Tierarzneimittel sollten nur von Personen abgegeben werden dürfen, die dafür eine Erlaubnis des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, besitzen. Um den Zugang zu Tierarzneimitteln in der Union zu verbessern, sollten Einzelhändler, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, eine Erlaubnis für die Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen, nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel im Fernabsatz an Käufer in anderen Mitgliedstaaten verkaufen zu dürfen. Da es jedoch in einigen Mitgliedstaaten üblich ist, auch verschreibungspflichtige Tierarzneimittel im Fernabsatz zu verkaufen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Praxis unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet fortzusetzen. In solch einem Fall sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen unbeabsichtigte Konsequenzen eines solchen Absatzwegs vermieden und Regeln über angemessene Strafen eingeführt werden.“

Damit ist es den Mitgliedstaaten überlassen, den Versand mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel eigenständig zu regeln und einen rein nationalen Versand zuzulassen. In Deutschland gilt aktuell das Verbot des Versandes mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln.

Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken appelliert an die Bundesregierung, dem Gesetzgeber vorzuschlagen, bei der Umsetzung der genannten EU-Verordnung in deutsches Recht, einen Positiv-Passus aufzunehmen und den Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln in Deutschland, also auf nationaler Ebene zu erlauben.

Seit 17 Jahren sammeln wir nunmehr sehr positive Erfahrungen in Deutschland mit dem apotheken- sowie verschreibungspflichtigen Versand von Humanarzneimitteln. Die hier getroffenen Regeln wirken nachweislich und werden gelebt. Gerade in Pandemiezeiten kann es für die informierten Kleintierhalter von großem Nutzen sein, die vom Tierarzt verordneten Arzneimittel im Fernabsatz zu bestellen und nach Hause geliefert zu bekommen. Dadurch werden Kontakte reduziert und es erfolgen alle Qualitäts- und Wechselwirkungschecks, die dem Haustierhalter entsprechende Sicherheit geben.

Was auf der ebene der Humanarzneimittel gilt, sollte aus Sicht des BVDVA auch für Tierarzneimittel gelten. Die Bundesregierung könnte sich hier als innovative und verbraucherfreundliche Regulierungsinstanz präsentieren: Allein in Deutschland lebten 2019 (Angaben von Statista) rund 34 Mio. Haustiere. Diese Zahl dürfte sich über das Corona-Jahr 2020 noch einmal nach oben korrigiert haben.

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Stellungnahme des BVDVA zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Vor-Ort-Apotheken" (VOASG), BT-Drucksache 19/21732 vom 19.8.2020 | 1. Lesung im Bundestag am 11.9.20, öffentliche Anhörung am 16.9.20

Der Bundesverband der Deutschen Versandapotheken begrüßt den Gesetzentwurf, der zum Ziel hat, den Menschen eine innovative und zeitgemäße Arzneimittelversorgung zu bieten. Auch die Absicht, die ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen ausländischen und deutschen (Versand-)Apotheken aufzuheben, unterstützt der BVDVA ausdrücklich. Der den Wirtschaftsstandort schädigende, ungleiche Wettbewerb dauert bereits seit dem EUGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 (Rs. C-148/15) an. Faktisch wurde die deutsche Arzneimittelpreisverordnung mit dieser Entscheidung für Apotheken mit Sitz im EU-Ausland außer Kraft gesetzt. Im Übrigen verweisen wir darauf, dass alle deutschen Versandapotheken zugleich auch Präsenzapotheken betreiben. Somit bieten sie genauso Nacht- und Notdienste an wie alle Vor-Ort-Apotheken ohne Versandhandelserlaubnis. Unter anderem wird dieser Punkt in dem kürzlich veröffentlichen „Ökonomischen Gutachten zum Apothekenmarkt“ seitens des IGES-Instituts nicht korrekt dargestellt.

Der mit dem Gesetz geplante Übergang von der Arzneimittelpreisverordnung zum SGB V klammert Privatverordnungen aus. In diesem Bereich soll es nur ausländischen Arzneimittelversandhandelsunternehmen weiterhin erlaubt sein, Vergünstigungen zu gewähren. Diese Differenzierung zwischen einheitlichen Abgabepreisen für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und dem Preiswettbewerb im Bereich der privaten Abrechnung, also auch für verschreibungspflichtige Lifestyle-Produkte (sog. OTX, wie beispielsweise Viagra) andererseits, mag vor dem Hintergrund des EUGH-Urteils vom 19. Oktober 2016 nachvollziehbar sein. Die nationale Preisbindung lässt sich mit dem den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bereich des Sozialversicherungssystems rechtfertigen. Die Differenzierung hält jedoch außerhalb der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung die „Inländerdiskriminierung“ von Apotheken weiterhin aufrecht, da lediglich Versand- und Präsenzapotheken mit Sitz in Deutschland für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel der nationalen Bindung der Arzneimittelpreise unterliegen.

Insofern fordert der BVDVA gleiches Recht für alle Beteiligten: Auch die deutschen (Versand-)Apotheken sollten in dem Sektor der Privatverordnungen die gleichen wettbewerblichen Elemente einsetzen dürfen. Diese würden explizit den Patienten zugutekommen. Da sich diese Regelung außerhalb der sozialrechtlichen Gesetzgebung bewegt, wären Steuerungselemente wie die Zuzahlungsregelung und das Sachleistungsprinzip der GKV nicht tangiert.

In dem bereits erwähnten IGES-Gutachten wird explizit auf eine Marktverschiebung hingewiesen. Unter der Ziffer 4.4.1 („Wirkung der aktuellen Regulierung“) heißt es: „Mit dem Boni-Verbot für inländische Versand- und Präsenzapotheken auf der einen Seite und der Möglichkeit für ausländische Versandapotheken, Rabatte zu gewähren, auf der anderen Seite besteht aktuell eine asymmetrische Regulierung. Der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Apotheken ist damit zu Lasten der Inlandsapotheken verzerrt.“ Das ist allerdings nach gut vier Jahren seit dem EUGH-Urteil keine bahnbrechende Erkenntnis. Wird doch unter Punkt 4.2.2 („Apotheken“) explizit geschrieben, dass Rabatte auf Zuzahlungen der wichtigste Entscheidungsparameter bei den Verbraucher*innen ist.

Der BVDVA ist im Übrigen nicht der Auffassung, dass das VOASG einen nachhaltigen Beitrag zur sogenannten flächendeckenden Versorgung leisten wird. Hierfür ist zunächst die medizinische Versorgung wichtig. Außerdem leistet gerade der Arzneimittelversandhandel einen wichtigen Beitrag für die Versorgung in Nicht-Ballungsgebieten. Mit dem vorgelegten Gesetz wird kein ausdrückliches Rabattverbot geregelt. Hier sollte im Sinne der Verbraucher*innen zeitnah die Möglichkeit genutzt werden, weitere wettbewerbliche Elemente zur Verbesserung der Versorgung einzuführen.

Höchstpreise

Es ging und geht dem BVDVA nicht um eine generelle Preisfreigabe für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Wir haben uns als Verband für wettbewerbliche Elemente stark gemacht und immer betont, dass sich Daseinsvorsorge und Wettbewerb keineswegs ausschließen müssen. Eine Höchstpreisverordnung würde die durch das EUGH-Urteil aufgeworfene Problematik nachhaltig lösen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der damaligen Großen Koalition trägt die Bundestagsdrucksachennummer 16/3100.

Beide Vertriebswege haben sich bewährt

Der Gesetzentwurf hebt in der Begründung zu Artikel 2 (Änderung Apothekengesetz), Nummer 2, hervor: „Die Begrenzung der bestehenden Formen der Arzneimittelversorgung (Präsenzapotheken und Versandhandel) hat sich grundsätzlich bewährt.“

Die Anerkennung des Arzneimittelversandhandels als etablierten Vertriebskanal wirft aus BVDVA-Sicht aber auch die Frage auf, warum mit den „zusätzlichen pharmazeutischen Dienstleistungen“ ausschließlich und „gezielt“ die Vor-Ort-Apotheken gefördert werden sollen (siehe Begründung zu Art. 1 Nr. 2, Buchstabe d). Viele Innovationen in der Arzneimittelversorgung, wie die flächendeckende Bereitstellung spezieller Versorgungsleistungen und insbesondere mit Blick auf digitale Abläufe, gehen auf den Versandhandelskanal zurück. Diese Entwicklung weiter zu fördern, ist erklärtes Ziel des Bundesgesundheitsministeriums und seiner Leitung. Es findet jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf keine Entsprechung. Da auch der Versandhandel über die für die pharmazeutischen Dienstleistungen erforderlichen Kenntnisse und Mittel verfügt, erscheint eine Ungleichbehandlung und gezielte Bevorzugung der Präsenzapotheken in diesem Punkt sowohl vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG wie auch des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich bedenklich.

Versorgungsbereiche ohne Festpreisbindung

Die Versorgung mit Blutzuckerteststreifen, Verbandsstoffen, verschiedenen Impfstoffen sowie die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und Rettungswachen erfolgt bereits außerhalb der Festpreissystematik der Arzneimittelpreisverordnung. Versorgungslücken oder gar eine mangelnde Versorgung als Folge der freien Preisbildung durch die Apotheken können wir in diesen Bereichen nicht verzeichnen.

Botendienst

Beim Thema Botendienst begrüßen wir, dass die Passage im seinerzeitigen Referentenentwurf, wonach die Verordnung auch nach Übergabe des Arzneimittels vorgelegt werden kann, nicht übernommen wurde. Grundsätzlich ist der Botendienst eine gute Möglichkeit für Apotheken mit eingeschränktem Service-Angebot im Vergleich zu Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis. Aus unserer Sicht bestehen aber mit Blick auf die Ausweitung des Botendienstes Unklarheiten und somit weiterer Regelungsbedarf was die Aufsichts- und Kontrollpflichten durch approbierte Apotheker bei der Arzneimittelabgabe außerhalb der Betriebsräume angeht und bei Privatverordnungen.

Im Übrigen verweisen wir darauf, dass der Arzneimittelversandhandel in der Regel kostenfrei die Medikamente zustellt. Der Botendienst hingegen wird zusätzlich honoriert. Die sonstigen zu treffenden Regelungen insbesondere mit Blick auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung, das Infektionsschutzgesetz und die Apothekenbetriebsordnung begrüßen wir vom Grundsatz her.

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Stellungnahme des BVDVA für die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages am 10.4.2019

Gesetzentwurf der Bundesregierung für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), Gesetzentwurf Bündnis 90/Die Grünen, Anträge AFD und LINKE.

Konkret gilt die BVDVA-Stellungnahme dem Antrag der AFD-Fraktion „Flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln sichern und ausbauen, Wettbewerb stärken – Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten, Zustellung durch Boten zukünftig nicht nur im Einzelfall erlauben“ Drs. 19/8277

Den Antrag der AFD-Fraktion, den Versand mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (RX) grundsätzlich zu verbieten, lehnt der BVDVA selbstverständlich ab. Seit dem 1.1.2004 ist der Versand von Arzneimitteln in Deutschland (OTC und RX) erlaubt. Seit über 15 Jahren also haben sich die Menschen an diesen modernen und innovativen Vertriebskanal gewöhnt. Über zwei Drittel der Menschen kaufen mittlerweile online ihre Medikamente. Es werden in der Zukunft tendenziell mehr werden. Die Arzneimittelversorgung über den Versand läuft reibungslos, ist etabliert und ausreichend reguliert. Weder ist der Arzneimittelversandhandel ursächlich für den Rückgang der Anzahl von Standortapotheken verantwortlich noch sind die u.a. im GSAV adressierten Fälle von Arzneimittel bezogenen Straftaten auf Aktivitäten des Arzneimittelversandhandels zurückzuführen oder damit in Verbindung zu bringen.

Eine Gefährdung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung sieht der BVDVA nicht, ganz im Gegenteil: Der Arzneimittelversand als komplementäres Angebot zur Vor-Ort-Apotheke trägt massgeblich zur Versorgungsicherheit in Nicht-Ballungszentren bei.

Zweifelsohne gibt es Deutschland viele Apotheken, die nicht in Ballungszentren ihren Dienst versehen. Diese Apotheken leisten überproportional viele Nacht- und Notdienste. Die Entschädigung dafür kommt aus dem gleichnamigen Fonds und wurde im August 2013 eingeführt. Das System funktioniert gut. Um diese Versorgungsdienste weiter aufzuwerten, hat der BVDVA den Vorschlag unterbreitet, die sogenannte Nacht- u. Notdienstpauschale von jetzt 16 auf dann 32 Cent je abgegebener Packung zu erhöhen. Das würde analog eine Verdopplung der Pauschale bedeuten, die die Nacht- und Notdienst leistenden Apotheken gezielt unterstützt. Die zusätzlichen 16 Cent würde aus der Packungsmarge aller Apotheken finanziert werden. Wer viele Packungen abgibt – wie z.B. Apotheken mit einem aktiven Arzneimittelversand – zahlen überproportional viel ein.

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BVDVA-Position mit Blick auf die elektronische Verschreibung (E-Rezept)

Das E-Rezept ist die Königsanwendung, die Patient, Arzt und Apotheker optimal in einer digitaler werdenden Welt zusammenbringt. Einmal funktionstüchtig, schafft es Echtzeit-Transparenz und Effizienz in den Prozessen rund um Patienten, Ärzten, Krankenkassen und Apotheken. Umständliche Prozesse zur Digitalisierung der Daten von Papierrezepten entfallen – hier ist der Ansatz zu noch schnelleren und zielgenaueren Prozessen im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS). Die Kommunikation mit Ärzten zu Verordnungen wird deutlich effizienter, Dokumentations- und Abrechnungsprozesse dürften sich auch signifikant vereinfachen.

Es bleibt ein gewisses Risiko, dass Ärzte und Apotheken bei der konkreten Einführung technologisch den Anschluss nicht gleich reibungslos finden. Aber das dürfte in erster LInie eine Frage der Offenheit gegenüber dieser für das Gesundheitswesen insgesamt wichtigen Anwendung sein. Eine Reihe von europäischen Ländern zeigen bereits, wie ein E-Rezept im Versorgungsalltag funktioniert.

Das E-Rezept schafft digitale Prozesse und Effizienz, die wir im Gesundheitswesen dringend benötigen – auch, um Kosten zu sparen. In Kombination mit der Patientenakte, digitalen Medikationsplänen und weiteren eHealth Anwendungen kann das Thema Arzneimitteltherapiesicherheit auf ein ganz anderes Niveau gehoben werden. Allein durch das eRezept wird es nicht zu einer grundlegenden Änderung im Apothekenmarkt kommen. Die Apotheke kann als Dienstleister für die Patienten insgesamt deutlich an Stellenwert gewinnen.

Wichtig wird zudem ein, dass die Patienten von Beginn an erleben, dass die Abläufe gut funktionieren und die Heilberufler hinter der Thematik stehen. Wenn ausserdem die Kommunikation den klaren Nutzen für alle Beteiligten hervorhebt, dann wird das E-Rezept nach einer Einführungsphase ganz selbstverständlich und reibungslos laufen. Auch ein temporäres „nebeneinander“ von Papier- und Digitalanwendung, z.B. in Form eines QR-Codes, kann die Akzeptanz deutlich erhöhen.

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Unsere Forderungen an die Politik in der laufenden 19. Wahlperiode

  • Zwischen den deutschen Arzneimittelversendern und ihren internationalen Kollegen herrscht seit dem Urteil des EUGH am 19.10.2016 eine ungleiche Wettbewerbssituation. Diese muss rasch beendet werden.
  • Einbeziehung unseres Vorschlags „Daseinsvorsorge und Wettbewerb sind kein Widerspruch“ in die politische Diskussion mit dem Ziel, den Nacht- und Notdienstfonds zu einem echten Strukturfonds auszubauen, der zur Versorgungssicherstellung beiträgt.
  • Gleichberechtigung der Vertriebswege stationär und online in allen Bereichen
  • Integration der elektronischen Verschreibung in die telemedizinische Fernbehandlung – sowohl für Erst- als auch für Folgeverschreibungen.
  • Ablösung der aktuellen Festpreissystematik (Arzneimittelpreisverordnung) durch eine Höchstpreisverordnung, die wettbewerbliche Spielräume bietet – Anlehnung an den Gesetzesantrag aus 2006 (Bundestagsdrucksache 16/3100)
  • Honorar-Gutachten des Bundeswirtschaftsministeriums von Ende 2017 dient als Grundlage
  • Die Arzneimittelpreise sind nach oben hin gedeckelt und verlaufen nach unten in einem Korridor, ohne zu verfallen („Boni mit Leitplanken“).
  • Stärkerer Fokus auf digitale Prozesse mit dem Ziel, u.a. die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu optimieren.
  • Die digitale Vernetzung von Arzt und Apotheker zum Wohle des Patienten benötigt größere Priorität.
  • Die Beratung und der Service von Apotheken werden optimiert und sind zugleich Honorarindikatoren

Das BVDVA-eBook

Einstieg in den Arzneimittelversandhandel

Hier finden Sie exklusive Tipps, häufige Fragen und Erfahrungen aus der Praxis unserer Mitglieder. Diese Themen erwarten Sie in diesem kompakten eBook:

  • Verhältnis Offizin zur Versandapotheke
  • Umgang mit Abmahnungen
  • Sicherheit beim Arzneimittelversand
  • Produktanzeige & -werbung
  • u.v.m.

Dieses eBook stellt kein klassisches FAQ dar. Vielmehr ist es eine Handreichung für Interessenten, die sich mit dem Gedanken tragen einen Arzneimittelversandhandel zu betreiben.

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