Datenschutzbehörde geht gegen Versandapotheken vor, die über Amazon verkaufen

Datenschutzbehörde geht gegen Versandapotheken vor, die über Amazon verkaufen

11.09.2019 Kooperationspartner

Nach Ansicht der Datenschutzbehörde sei der Verkauf von apothekenpflichtigen Produkten über Amazon aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig, weil bei einer Bestellung über Amazon „Gesundheitsdaten“ des Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeitet werden. Das Vorgehen der Datenschutzbehörde ist im Zusammenhang mit einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Apotheken zu sehen. Siehe hierzu den Artikel „Anwälte warnen Amazon-Apotheker“ in APOTHEKE ADHOC vom 19.04.2018

Unsere rechtsberatende Kanzlei ZIRNGIBL hat den BVDVA auf die Risiken für Apotheker hingewiesen. Es steht demnach zu befürchten, dass den betroffenen Versandapotheken demnächst untersagt wird, apothekenpflichtige Produkte über Amazon zu verkaufen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass wegen des Verkaufs von apothekenpflichtigen Produkten über Amazon Bußgelder von der Datenschutzbehörde gegen die betroffenen Versandapotheken verhängt werden. ZIRNGIBL vertritt Versandapotheken, die bereits von Datenschutzbehörden angeschrieben wurden.

Wer ist von einem Vorgehen der Datenschutzbehörden potenziell betroffen?

Jede Apotheke, die Produkte über Internetplattformen verkauft, kann von Maßnahmen der jeweils zuständigen Datenschutzbehörde betroffen sein.

Welche Konsequenzen kann das Vorgehen der Datenschutzbehörden haben?

Die Datenschutzbehörden können den Vertrieb von apothekenpflichten Produkten über Internetplattformen untersagen und für den Handel mit Medikamenten über Internetplattformen Bußgelder verhängen.

Laut Mitteilung der Kanzlei ZIRNGIBL hat die Datenschutzbehörde NRW die bereits betroffenen Apotheker ferner auch auf mögliche berufsrechtliche und strafrechtliche Folgen hingewiesen.

Was ist jetzt zu tun?

  1. Betroffene Versandapotheken, die ein Schreiben von der Datenschutzbehörde erhalten, insbesondere ein sog. Auskunftsverlangen, sollten erst nach anwaltlicher Beratung auf das Schreiben der Datenschutzbehörde antworten.
  1. Es besteht die erhöhte Gefahr, dass die Datenschutzbehörden die betroffenen Apotheken ferner dahingehend überprüfen, ob sie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt haben. Es könnte eine „datenschutzrechtliche Betriebsprüfung“ durch die Datenschutzbehörden erfolgen. Die betroffenen Versandapotheken sollten deshalb sicherstellen, dass im Falle der Überprüfung durch die Datenschutzbehörde die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO nachgewiesen werden kann (Datenschutzerklärung, Dokumentationspflichten, Datenverarbeitungsverzeichnis, Auftragsverarbeitungsverträge, etc.).

Ansprechpartner?

Versandapotheken, die ebenfalls von einem Vorgehen der Datenschutzbehörden betroffen sind oder allgemeine Fragen hierzu haben, können sich an die Kanzlei ZIRNRGIBL wenden, die zu dem Thema auch einen Online-Beitrag verfasst hat:

ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Dr. Markus Wiedemann
Dr. S. Dennis Engbrink, LL.M.
Kurfürstendamm 194
10707 Berlin

Tel.: +49 (30) 880 331-0
Fax: +49 (30) 880 331-100
E-Mail: berlin@zl-legal.de

www.zl-legal.de

Online-Beitrag: „Datenschutzbehörde geht gegen Versandapotheken wegen des Online-Verkaufs von Medikamenten auf der Internetplattform Amazon vor“ (ZIRNGIBL)

 


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