EU-Notifizierungsverfahren TRIS
16.03.2026 Meldungen
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
Notifizierungsnummer: 2026/0010/DE (Germany)
Eingangsdatum: 13/01/2026
Ende der Stillhaltefrist: 14/04/2026
Der BVDVA hat ebenfalls eine Stellungnahme zu dem o.g. Verfahren eingereicht. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) droht den deutschen Versandapotheken ein weiterer Wettbewerbsnachteil. Bisher wirken schon Rabattverbote und Fremdkapitalausschluss für deutsche Apotheken mit Versanderlaubnis wettbewerbsverzerrend.
Die jetzt im Zusammenhang mit dem ApoVWG anstehenden Verordnungen (insbesondere § 35b Apothekenbetriebsordnung i.V. mit § 9a Apothekenhandelsverordnung) bedeuten de facto das Aus für den Arzneimittelversandhandel in Deutschland. Warum? Es wird auch für den Endkundenbereich (B2C) GDP (Good Distribution Practice) bzw. eine temperaturgeführte Verpackung (ambient) gefordert; analog zur GDP-Regelung für B2B, also den pharmazeutischen Großhandel.
EU-Kommission kann Veto einlegen, weil der gemeinsame Binnenmarkt berührt ist
Darauf setzten wir als deutsche Versandapotheken. Wir wollen kein Arzneimittelversandverbot durch die Hintertür. Das wäre der Fall, wenn fortan für alle Arzneimittel (OTC und RX), die nicht regulär in die Kühlkettenpflicht fallen, unter diesen Bedingungen transportiert und gelagert werden müssen. Darum haben wir unsere Argumente und vor allem Bedenken aus europäischer Sicht vorgetragen.
